Fundstelle GVBl. 2013 S. 641

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Gesetz

100-1-I

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Verfassungsrecht
  • Verfassung des Freistaates Bayern
100-1-I

Gesetz zur
Änderung der
Verfassung des Freistaates Bayern
– Schuldenbremse –

Vom 11. November 2013


Das Volk des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Art. 82 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817), erhält folgende Fassung:

„Art. 82

(1) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Nettokreditaufnahme auszugleichen.

(2) 1Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Abs. 1 abgewichen werden. 2In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.

(3) 1Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von Abs. 1 abgewichen werden. 2Hierfür ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. 3Die Kredite sind binnen eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.

(4) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.

(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.“


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

München, den 11. November 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r